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Durch die Rechtsverordnung Nr. 257 vom 25/07/06 wurde die EU-Richtlinie 2003/ 18/EU zum Schutz der durch die von Asbest ausgehenden Risiken gefährdeten Arbeiter in Kraft gesetzt, im Besonderen wird auf die Instandhaltung und Entfernung und auf die Entsorgung und Säuberung der entsprechenden Bereiche eingegangen.
Es handelt sich um eine Bestimmung, die den Inhalt der Rechtsverordnung 626/94 erweitert und neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber vorsieht. Außer dem Grundsatz, dass diese Eingriffe ausschließlich von Unternehmen, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorraussetzungen (Art. 30, Komma 4, Rechtsverordnung 22/97) stehen, vorgenommen werden dürfen, sieht die Verordnung vor, dass die Umsetzung eng mit den verschiedenen Phasen der Vorgänge der Arbeitsorganisation verbunden sein soll.
Der Arbeitgeber muss sich um die Bewertung des Risikos kümmern, dabei sollte er mit der Feststellung des Vorhandenseins von Asbest beginnen und im Zweifelsfall mit dem Vorhandensein rechnen. Er sollte die Art und den Grad des Risikos einschätzen und Vorsorge-, Schutz-, und Hygienemaßnahmen bezüglich des Asbeststaubs und der Arbeiter und dem äußeren Umfeld, um die Verbreitung außerhalb der Arbeitsbereiche zu verhindern, treffen.
Den vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen folgend, sollte der Arbeitsgeber Kontrollen durch periodische Asbestfaserkonzentrationsmessung in der Luft am Arbeitsort durchführen. Der Grenzwert beträgt 0,1 Faser pro Kubikzentimeter, dabei werden die Proben bewertet, die nach Beratung mit den Arbeitern und bezüglich einer Zeitspanne von 8 Stunden genommen wurden, er wird durch Messungen oder durch die Berechnung mit gewichtetem Mittelwert ermittelt.
Sollte der Grenzwert überschritten werden, sollten die getroffenen Maßnahmen, die Meinung der Arbeiter oder deren Repräsentanten mit einbeziehen.
Außerdem ist der Arbeitsgeber verpflichtet - vor Beginn des Eingriffs zum Abriss oder zur Entfernung des Asbests - einen Arbeitsplan zu verfassen, diesen dem Aufsichtsamt zu schicken und den Arbeitern zur Verfügung zu stellen. In diesem Plan muss der Arbeitsgeber die notwenigen Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen der Arbeiter am Arbeitsplatz vorsehen und den Schutz des Umfelds, wobei er durch die Informationssammlung und Erklärungen seinen Eingriff bezüglich Art und Dauer der Arbeiten, Ort und angewandte Techniken zur Entfernung des Asbests, Eigenschaften der Ausrüstung und Vorrichtungen zur Durchsetzung der Schutzmassnahmen Dritter und des Umfelds und bezüglich der Sammlung und Entsorgung, dokumentieren muss
Im Fall, dass die Grenzwerte überschritten werden, sollten auch weitere vorgesehenen Maßnahmen derselben Verordnung (Art.59 undecies) festgelegt werden. Der Plan sollte auch Informationen über die Schutzvorkehrungen der einzelnen Arbeiter und über den Nachweis eines nicht vorhandenen Risikos während der gesamten Arbeitsphase vorsehen. Dieser Plan ist jedoch nicht das gleiche wie die Meldung, die dem Aufsichtsamt des Bezirks abgegeben werden muss. In diesem Fall handelt es sich um ein Dokument, dass außer der Beschreibung der Baustelle und der vorgesehenen Zeitspanne der Arbeiten, auch die Beschreibung der Asbesttypen und Mengen, der angewendeten Arbeiten und Vorgänge, der Anzahl der betroffenen Arbeiter und der Maßnahmen zur Reduzierung der Asbestaussetzung der Arbeiter enthalten muss. Sollten in Hinsicht dieser Angaben Veränderungen der Arbeitsbedingungen, die eine signifikante Erhöhung der Asbestaussetzung mit sich bringen sollten, auftreten, ist der Arbeitgeber zu einer erneuten Meldung verpflichtet.
Hinsichtlich der vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeber verdient der neue Artikel 59 septies besondere Aufmerksamkeit, aus seiner Formulierung lässt sich der minimale Inhalt, der zur Annahme – fast als Gesetzesanmaßung - und Feststellung der geeigneten Maßnahmen, um das Risiko der Asbestaussetzung auf ein Minimum, oder in jedem Fall unter die Grenzwerte zu reduzieren, ausreicht, entnehmen. Es handelt sich um eine Reihe von Maßnahmen, die von den Arbeitern bis zu den Materialien und den Arbeitsvorgängen, von der Reinigung der Räume und Geräte bis zur Entsorgung der kontaminierten Materialien reichen. Die Entsorgung unterscheidet das Lagern, den Transport, der in „geeigneten geschlossenen Verpackungen“ vorgenommen werden muss, und das Einsammeln und Entfernen der Abfälle, auf deren Verpackung ein „Etikett, dass auf den Asbest enthaltenen Inhalt hinweist, befestigt werden muss“.
Schließlich sieht die Verordnung auch die sanitäre Überwachung des dem Asbest ausgesetzten Arbeiters vor, die regelmäßig einmal alle drei Jahre und am Ende der Asbestaussetzung vorgenommen werden muss. Eine ausschlaggebende Rolle wird an dieser Stelle dem behandelnden Arzt zugeschrieben, auf diese Weise wird jegliche Entscheidung in dieser Hinsicht einer kompetenteren Instanz überlassen.
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